(1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung.
(2) Bei der inneren Untersuchung ist die Beschaffenheit der druckbeanspruchten inneren Wandungen zu überprüfen. Die innere Untersuchung ist grundsätzlich als Sichtprüfung vorzunehmen, die erforderlichenfalls durch Anwendung geeigneter Hilfsmittel zu ergänzen ist. In jedem Fall sind jene Prüfungen und Untersuchungen, die gemäß Maßnahmenkatalog als innere Untersuchungen vorzunehmen sind, durchzuführen. Falls damit keine sicherheitstechnische Beurteilung im Sinne des Abs. 1 möglich ist, sind ergänzende Prüfungen vorzunehmen.
(3) Kann durch andere oder in Kombination mit anderen Prüfmethoden, zB durch Schallemissionsprüfung, eine der Prüfungen gemäß Abs. 2 zumindest gleichwertige Aussage über die Beschaffenheit der Wandungen erzielt werden, können diese Prüfmethoden anstelle oder in Kombination mit den Prüfungen gemäß Abs. 2 angewandt werden.
(4) Partielle Prüfungen sind ausreichend, wenn aus deren Ergebnissen der Sicherheitszustand der zu prüfenden Anlagenteile durch Analogieschluss beurteilt werden kann.
(5) Für Komponenten des Druckbehälters, die innen nicht besichtigbar sind, wie Rohre, Formstücke, Armaturen, ist die innere Untersuchung, unbeschadet des Abs. 4, als Besichtigung der äußeren Wandungen, gegebenenfalls ergänzt durch Wanddickenmessungen, zerstörungsfreie Prüfungen oder eine Druck- bzw. Dichtheitsprüfung gemäß den §§ 42 bzw. 43 Abs. 3 bis 6 durchzuführen.
(6) Ergibt sich aufgrund der Feststellung des Kessel- bzw. Werksprüfers oder aufgrund von Erfahrungen aus Schäden an derartigen Behältern oder aus sonstigen Gründen der Verdacht einer Schädigung, die mit den in Abs. 2, 3 und 5 genannten Mitteln nicht erkannt werden kann, sind ergänzende über den normalen Umfang hinausgehende Prüfmaßnahmen zu ergreifen.
(7) Können unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 2 bis 5 Teile der Wandungen nicht ausreichend beurteilt werden, sind im Rahmen von ergänzenden Prüfungen Teile, die die Besichtigung behindern, zB Rohre, Einbauten und Auskleidungen zu entfernen.
(8) Werden die Auskleidungen oder Einbauten bei Druckbehältern aus anderen Gründen als gemäß Abs. 7 entfernt, hat der Betreiber dies der Kessel- bzw. Werksprüfstelle mitzuteilen, damit innere Untersuchungen der drucktragenden Wandungen vorgenommen werden können.
(10) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen anzuwendenden Prüfverfahren sind gegebenenfalls Beschichtungen, Auskleidungen, Überzüge oder Einbauten der Behälter zu berücksichtigen.
(11) Bei den im Rahmen der inneren Untersuchungen von Behältern aus synthetischem Werkstoff (Kunststoff) und verstärktem Kunststoff anzuwendenden Prüfverfahren sowie den Beurteilungskriterien sind insbesondere der Werkstoff, die Art, der Aufbau und die Anordnung der Verstärkungen zu berücksichtigen.
(12) Die innere Untersuchung kann in Abstimmung zwischen Kessel- bzw. Werksprüfstelle und Betreiber auch in Teiluntersuchungen durchgeführt werden, soweit betriebliche Gründe dies erfordern und keine sicherheitstechnischen Bedenken bestehen. Sie muss jedoch innerhalb der Prüffrist beendet sein.
§ 41 DGÜW-V · DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 41 Innere Untersuchungen
(1) Die innere Untersuchung dient zur sicherheitstechnischen Beurteilung des inneren Zustandes des Druckbehälters bei Berücksichtigung der Einwirkungen in der Betriebsphase. Sie erstreckt sich auf die druckbeanspruchten Bereiche des Druckbehälters einschließlich seiner Ausrüstung. (2) Bei der inner…
§ 17 Innere Untersuchung
…zur sicherheitstechnischen Beurteilung der drucktragenden inneren Wandungen, insbesondere hinsichtlich der Auswirkungen durch die mehr als einjährige Außerbetriebnahme oder der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort. Schädigungen vor der Außerbetriebnahme oder vor der Aufstellung an einem neuen Aufstellungsort sind in die Beurteilung einzubeziehen. (2) Die innere Untersuchung ist für Dampfkessel nach den Bestimmungen…
§ 62 Dokumentation der Überwachungsmaßnahmen gemäß Prüfstufen für Druckbehälter
…weiterer Betrieb) unter Hinweis auf die zugehörige Dokumentation einzutragen und mit der Unterschrift des Kessel- oder Werksprüfers sowie dem Prüfstellenzeichen zu versehen. (3) Die nächste vorgesehene Überwachungsmaßnahme ist im Abschnitt Überwachungsmaßnahmen als nächstfällige Maßnahme nach Art und dem Jahr der Fälligkeit einzutragen. (4) Bei Durchführung einer Prüfung des kathodischen Korrosionsschutzes durch…
Anl. 3
…getrocknetem Schwefelhexafluorid mit oder ohne Zusatzgas gefüllte Druckbehälter für elektrische Betriebsmittel, deren Füllungsdruck bei 20 °C 10 bar nicht überschreitet, gilt unter den folgenden Voraussetzungen für deren Überwachung: a) Die zur Befüllung verwendeten Gase dürfen keine korrosive Wirkung auf die Behälterwandung ausüben. Dies ist durch entsprechende Atteste des Gaslieferanten nachzuweisen…
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