(1) Für Dampfkessel, Druckbehälter oder Rohrleitungen, die einer Sonderbestimmung gemäß § 21 Abs. 2 zugeteilt wurden, gelten die in der Sonderbestimmung selbst festgelegten Prüffristen.
(2) Werden Schädigungsmechanismen festgestellt, die auf Dauer innerhalb der vorgesehenen Prüffristen eine Gefährdung der Sicherheit des Dampfkessels, Druckbehälters oder der Rohrleitung erwarten lassen, so ist der Dampfkessel, Druckbehälter oder die Rohrleitung nicht mehr anhand der Sonderbestimmung zu überwachen, sondern nach Änderung der Zuteilung entsprechend der §§ 22 bzw. 23 vorzugehen.
DGÜW-V · Druckgeräteüberwachungsverordnung
§ 21 Überwachung bei Zuteilung zu Sonderbestimmungen
…Rohrleitungen in Fernwärmeanlagen (Anlage 3 Z 7), 8. Druckbehälter und Rohrleitungen in Acetylenanlagen (Anlage 3 Z 8), 9. Druckbehälter für Filter, Abscheider, Kombinationen von Filter und Abscheider, Vorwärmer und Schalldämpfer in Erdgasleitungen (Anlage 3 Z 9), 10. Ortsbewegliche Dampfkessel (Anlage 3 Z 10), 11. Löschmittelbehälter für Pulverlöscher (Anlage 3 Z…
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