Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft betraut.
Rückverweise
mit dem Gleichheitsgebot unvereinbare Bevorrechtung der Berufsgruppe der Dienstnehmer gegenüber der Berufsgruppe der Dienstgeber noch anderseits eine Benachteiligung dieser gegenüber jener. Die Bestimmung des § 5 DAG ist eine Tarifbestimmung, aus der sich keinesfalls - wie der Bf. meint - eine den Dienstgeber doppelt belastende Steuerpflicht ergibt. Ergibt sich aber aus dem Inhalt des…
DAG · Dienstgeberabgabegesetz
§ 6 In-Kraft-Treten
…2 sowie § 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 71/2005 treten mit 1. Jänner 2006 in Kraft. (5) § 3 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 84/2009 tritt mit rückwirkend mit 1. Juli…