(1) Die Diplomatische Akademie hat die Aufgabe,
1. Absolventen und Absolventinnen eines mit einem akademischen Grad abgeschlossenen Studiums an einer inländischen Universität oder eines gleichwertigen ausländischen Studiums auf die Berufstätigkeit im diplomatischen Dienst, in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
2. Absolventen und Absolventinnen von Fachhochschulen auf die Berufstätigkeit in internationalen Organisationen oder in der internationalen Wirtschaft, insbesondere durch die Förderung ihrer wissenschaftlichen Arbeitsmethoden, vorzubereiten,
3. die Schulung von Führungskräften des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten sowie die Ausbildung und berufsbegleitende Fortbildung der Bediensteten des Bundesministeriums für europäische und internationale Angelegenheiten zu unterstützen.
(2) Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die folgenden Bereiche:
1. Lehrgänge und Veranstaltungen aus den Fachbereichen:
Geschichte, internationale Beziehungen und Politik, internationale Wirtschaft, internationales Recht und Europarecht, Kultur
2. Fremdsprachenausbildung,
3. Vermittlung von speziellen Fähigkeiten und Persönlichkeitsentwicklung für internationale Berufe,
4. Veranstaltungen zur Vermittlung von Kenntnissen über Österreich und in den Bereichen der internationalen Kultur-, Wissenschafts- und Technologiebeziehungen,
5. Vertiefung der in Z 1 genannten Gebiete auf wissenschaftlichem Niveau, insbesondere durch wissenschaftliche Forschung an der Diplomatischen Akademie.
§ 4 DA-G · DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 4 Lehrgänge und Veranstaltungen
…Studien („Höhere Lehrgänge“), 3. durch Spezialkurse und Seminare. (2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat. (3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit…
§ 16
…Direktorin nach Anhörung der Studienkommission und des Kuratoriums für mindestens zwei Jahre zu Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen für einen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche der Diplomatischen Akademie bestellt werden. Sie stehen in einem befristeten oder unbefristeten Arbeitsverhältnis zur Diplomatischen Akademie und sind für die Lehre in ihrem Fachbereich…
§ 18 Studienkommission
…bestellenden Mitglied, 3. einem vom Kuratorium zu bestellenden Mitglied, 4. den Fachbereichsleitern und Fachbereichsleiterinnen der in § 2 Abs. 2 Z 1 genannten Fachbereiche. (2) Die Tätigkeit in der Studienkommission wird ehrenamtlich ausgeübt. (3) Die Amtsdauer der Mitglieder beträgt drei Jahre. (4) Für die Auswahl der Mitglieder gelten die Bestimmungen…
§ 27 Übergangsbestimmungen und Vollziehung
…21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33 und 34 dieses Bundesgesetzes treten am 1. Juli 1996 in Kraft. (2) Die §§ 2, 3, 4, 5, 6, 15, 16, 17, 18, 19 und 20 treten am 1. Jänner 1997 in Kraft. (3…
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