(1) Die in den §§ 2 und 3 angeführten Aufgaben erfüllt die Diplomatische Akademie
1. durch postgraduale Lehrgänge („Lehrgänge“),
2. durch postgraduale Höhere Studienprogramme für Internationale Studien („Höhere Lehrgänge“),
3. durch Spezialkurse und Seminare.
(2) Die Lehrgänge umfassen Pflicht- und Wahlfächer aus den in § 2 Abs. 2 genannten Bereichen. Der Abschluss erfolgt bei Erreichung des Lehrzieles mit einem Diplom, andernfalls mit einem Teilnahmezertifikat.
(3) Die Höheren Studienprogramme für Internationale Studien werden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien eingerichtet. An Absolventen und Absolventinnen ist bei Erreichen des Lehrzieles (mindestens 120 ECTS-Anrechnungspunkte) gemeinsam mit der Universität Wien der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“, anderenfalls ein Teilnahmezertifikat zu verleihen. Der akademische Grad „Master of Advanced International Studies“ (M.A.I.S.) ist einem Master im Sinne des § 51 Abs. 2 Z 5 des Universitätsgesetzes 2002 – UG, BGBl. I Nr. 120/2002, gleichwertig und berechtigt zu einem facheinschlägigen Doktoratsstudium an einer Universität. Er kann dem Namen nachgestellt werden.
(3a) Die Diplomatische Akademie ist berechtigt, an einem Doktoratsstudium für Internationale Studien der Universität Wien im Sinne des § 54 Abs. 4 UG mitzuwirken.
(4) Spezialkurse und Seminare sind hinsichtlich Dauer und Programmgestaltung auf die Erfordernisse der jeweiligen Zielgruppen ausgerichtet und werden mit einem Abschluss- oder Teilnahmezertifikat abgeschlossen.
§ 10 DA-G · DA-G · Diplomatische Akademie-Gesetz
§ 10
…und des sonstigen Personals, sowie der Honorare für Gastprofessoren und Gastprofessorinnen und nebenberufliche Lehrbeauftragte. 6. die Festsetzung von Richtlinien für Studiengebühren für Lehrgänge und Veranstaltungen gemäß § 4 Abs. 1, der Entgelte für die Unterbringung und Verpflegung, sowie die Festsetzung von Voraussetzungen, unter denen eine teilweise oder gänzliche Befreiung davon vorgesehen werden…
§ 19
…Lehrpläne und der Auswahl des wissenschaftlichen Personals sowie bei Entscheidungen über die Zulassung zu und den Ausschluss von Studien sowie über die Feststellung der Studienerfolge gemäß § 4 Abs. 1. Sie wird vom Vorsitzenden bzw. von der Vorsitzenden mindestens zweimal jährlich zu einer ordentlichen Sitzung einberufen. Der Vorsitzende bzw. die Vorsitzende hat…
§ 20 Hörer- und Hörerinnenvertretung
…1) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Lehrgängen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 haben zu Beginn des Studienjahres zwei Vertreter oder Vertreterinnen zu wählen. (2) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen an den Höheren…
§ 34 Vollziehung
…Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist 1. hinsichtlich § 4 Abs. 3 und § 6 der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für europäische und internationale Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister bzw. der Bundesministerin…
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