(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen.
(2) Die eingeschränkte Zulassung darf nur erteilt werden, wenn der Container nach technischen Normen und den anerkannten Regeln der Technik gebaut ist und unter solchen Umständen und gegebenenfalls vorzuschreibenden Auflagen verwendet wird, daß keine geringere Sicherheit als bei einer Zulassung gemäß § 3 zu erwarten ist. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann verlangen, daß der Antragsteller hierüber einen Bericht einer in § 3 Abs. 2 genannten Stelle oder Organisation beibringt. Im Zulassungsbescheid ist jedem Container eine Zulassungsnummer zuzuweisen.
(3) Der Antragsteller hat auf jedem eingeschränkt zugelassenen Container anstelle eines Sicherheitszulassungsschildes (§ 5) und mit diesem nicht verwechselbar in dauerhafter, gut lesbarer Schrift von mindestens 10 mm Buchstabenhöhe folgende Angaben anzubringen:
1. „Zugelassen für Beförderungen in Österreich“,
2. die Zulassungsnummer und, mit Bindestrich nachgestellt, das Datum der Zulassung in der Form Tag/Monat/Jahr (jeweils zweistellig),
3. Hinweise auf besondere Beförderungsbedingungen.
(4) Der Eigentümer des Containers hat dafür zu sorgen, daß in gleicher Weise wie in Abs. 3 die Daten gemäß § 8 Abs. 3 und 5 angebracht werden. Statt der Kennzeichnung „ACEP-A“ ist „genehmigtes Überprüfungsprogramm“ zu verwenden. Er hat diese sowie die Angaben gemäß Abs. 3 zu entfernen oder dauerhaft unkenntlich zu machen, wenn
1. am Container Änderungen vorgenommen worden sind, durch welche die ursprüngliche Zulassung und diese Angaben ungültig werden, oder
2. der Container aus dem Verkehr gezogen und nicht mehr gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes instandgehalten wird, oder
3. die Zulassung entzogen wurde.
(5) Für die eingeschränkte Zulassung ist eine Verwaltungsabgabe in derselben Höhe zu entrichten wie für die Zulassung gemäß § 3.
Rückverweise
CSG · Containersicherheitsgesetz
§ 6 Eingeschränkte Zulassung
(1) Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann Container im Sinne des Art. II Abs. 1 CSC eingeschränkt auf ausschließlich innerhalb Österreichs stattfindende Beförderungen zulassen, wenn sie nicht alle Anforderungen für eine Zulassung gemäß § 3 erfüllen. (2) Die eingeschränkte Zula…
§ 7 Änderungen an zugelassenen Containern
…Bautechnik ergeben. Der Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst kann von einer neuerlichen Prüfung gemäß Anlage II des CSC oder einem Bericht gemäß § 6 Abs. 2 absehen, wenn eine in § 3 Abs. 2 genannte Stelle oder Organisation bestätigt, daß die ursprünglichen Sicherheitskennwerte nicht unterschritten werden…
§ 2 Zulassung
…a) auf Grund ihrer Zweckbestimmung überwiegend stationär verwendet werden oder b) beim österreichischen Bundesheer ausschließlich für militärische Zwecke verwendet werden oder c) gemäß § 6 eingeschränkt zugelassen sind.…
§ 10 Kontrolle
…4) Erlangt die Behörde davon Kenntnis, daß ein Container, der gemäß den Bestimmungen des CSC zugelassen ist, diesen nicht entspricht, oder ein gemäß § 6 zugelassener Container Mängel im Sinne des § 9 Abs. 1 oder 2 aufweist, so hat sie den Bundesminister für Wissenschaft, Verkehr und Kunst…