(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde.
(2) Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der gemäß Abs. 1 zuständigen Behörde.
Rückverweise
CSG · Containersicherheitsgesetz
§ 12 Behördenzuständigkeit
(1) Zuständige Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, soweit darin nicht abweichende Bestimmungen enthalten sind, die Bezirksverwaltungsbehörde. (2) Die in § 10 Abs. 1 genannten Organe haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes in dem in diesem vorgesehenen Ausmaß mitzuwirken. Sie unterste…
§ 14a In-Kraft-Treten
…2012, tritt mit 1. Juli 2012 in Kraft; gleichzeitig tritt § 10 Abs. 1 Z 3 außer Kraft. (3) § 12 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2013 tritt mit 1. Jänner 2014 in Kraft.…