§ 2 Mittel des Fonds
In Kraft bis 31. Dezember 2028
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COVID-19-FondsG
§ 2 Die Dotierung des Fonds erfolgt im Rahmen des jeweiligen Bundesfinanzrahmengesetzes und Bundesfinanzgesetzes. Die Mittel des Fonds werden aus Kreditoperationen des Bundes aufgebracht.
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