(1) Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig.
(2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesminister für Finanzen als Abwicklungsstelle, der damit auch Dienststellen in seinem Wirkungsbereich beauftragen kann.
(3) Die Bedeckung der finanziellen Leistungen nach Abs. 1 erfolgt in der Untergliederung 45. Diesbezügliche Anordnungen im Gebarungsvollzug können von den mit der Bearbeitung der Förderanträge betrauten Stellen getroffen werden.
Rückverweise
COFAG-NoAG · COFAG-Neuordnungs- und Abwicklungsgesetz
§ 8 Anspruchslegitimation und zuständige Abwicklungsstelle
(1) Der Bund ist ab 1. August 2024 zur Entscheidung über Förderanträge auf Zuerkennung finanzieller Leistungen nach Verordnungen gemäß § 2 Abs. 9 zuständig. (2) Die privatwirtschaftliche Entscheidung über die Gewährung finanzieller Maßnahmen aus Förderanträgen obliegt ab 1. August 2024 dem Bundesmi…
§ 20 Datenübertragung, Datenverarbeitung und Löschung
…8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle, 2. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 2 an die gemäß § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle und, soweit dieses der COFAG bekannt ist, das nach § 17 zuständige Finanzamt, 3. Daten aus Aufgaben nach § 1 Abs. 1 Z 3 an die…
§ 9 Entscheidung über den Förderantrag
…1) Die nach § 8 Abs. 2 zuständige Abwicklungsstelle kann zur Beurteilung des Förderantrages alle ihr bekannten und in anderer Weise zugänglichen Informationen heranziehen. (2) Soweit ein Förderantrag unvollständig…
§ 3 Verordnungsermächtigung
…einem Betrag von 1 000 Euro aus Gründen der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit von der Einbringung eines auf den Bund übergegangenen Rückforderungsanspruchs der COFAG oder von der Einbringung eines Rückerstattungsanspruchs abgesehen werden kann. (4) Mit Verordnung nach Abs. 2 ist eine betragliche Grenze für jene Fälle vorzusehen, in…