Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann unter Bedachtnahme auf den Stand der Wissenschaften und der Technik und auf einschlägige Regelungen der Europäischen Union sowie auf vergleichbare Regelungen anderer Staaten und internationaler Organisationen durch Verordnung solche Anforderungen an die Organisation der Prüfstellen, die Qualifikation des Personals, die Beschaffenheit der Prüfeinrichtungen und die Prüfmethoden festlegen, die die Ermittlung aussagekräftiger und vergleichbarer Daten über die Eigenschaften der zu prüfenden Stoffe, insbesondere im Hinblick auf deren Unbedenklichkeit für die menschliche Gesundheit und die Umwelt, sichern.
Rückverweise
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 50 Prüfstellen
…unbeschadet der sonst für diese geltenden Rechtsvorschriften – über eine dem jeweiligen Stand der Wissenschaft und Technik entsprechende und in einer Verordnung nach § 51 näher ausgeführte Laborpraxis verfügen oder die einem anderen internationalen Standard, der von der Europäischen Kommission oder von der ECHA als gleichwertig anerkannt ist, entsprechen sowie…
§ 52 Kontrolle von Prüfstellen
…Bundesamt für Ernährungssicherheit hat die Prüfstelle im Hinblick darauf zu überprüfen, ob 1. sie den Anforderungen des § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht, 2. sie die in § 50 genannten Prüfungen sachgerecht durchführt und 3. die von ihr stammenden Prüfnachweise geeignet sind, Aufschluss über…
§ 66 Gebührentarif
…vom Rechtsträger einer Prüfstelle für die Ausstellung der Bescheinigung zu entrichten, dass die Prüfstelle den Anforderungen gemäß § 50 und einer gemäß § 51 erlassenen Verordnung entspricht (§ 52 Abs. 4); solche Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn die Kontrolle einer Prüfstelle ergeben hat, dass sie…