(1) Wer Gifte gemäß § 35 herstellt, in das Bundesgebiet verbringt oder erwirbt, hat für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der von ihm hergestellten, eingeführten, erworbenen oder abgegebenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet vom Tag der letzten Eintragung, aufzubewahren.
(2) Die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie kann durch Verordnung nähere Bestimmungen über Form, Inhalt und Umfang dieser Aufzeichnungen sowie über die Empfangsbestätigungen gemäß § 46 Abs. 1 erlassen.
Rückverweise
Giftverordnung 2000
Anl. 3
…angemessene Sicherheits- und Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Im Weiteren sind insbesondere die für Lagerung und Umgang maßgeblichen Vorschriften im vollen Umfang zu beachten. Gemäß § 43 ChemG 1996 sind für jedes Kalenderjahr genaue und fortlaufende Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der erworbenen Gifte zu führen. Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre, gerechnet…