(1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19 Abs. 4), Nachforschung und Einstufung (§ 21), Verpackung und Kennzeichnung bzw. Informationspflichten jedenfalls nachstehende Lieferanten im Sinne des Art. 3 der REACH-V verantwortlich, insoweit sie nach Art. 61 der CLP-V die auf der Richtlinie 67/548/EWG oder der Richtlinie 1999/45/EG beruhenden chemikalienrechtlichen Rechtsvorschriften anzuwenden haben oder anwenden:
1. bezüglich der mit der Einstufung in Zusammenhang stehenden Pflichten:
a) jedenfalls der Hersteller eines Stoffes, der Importeur eines Stoffes oder eines Gemisches, der nachgeschaltete Anwender, der einen Stoff in einem Gemisch verwendet (Hersteller eines Gemisches),
b) überdies auch jeder andere Lieferant eines Stoffes oder Gemisches; Händler im Sinne des Art. 3 Z 14 der REACH-V (Vertreiber) können jedoch die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur der Lieferkette vorgenommen wurde. Nachgeschaltete Anwender können die Einstufung für einen Stoff oder ein Gemisch verwenden, die von einem vorgeschalteten Akteur in der Lieferkette vorgenommen wurde, sofern sie die Zusammensetzung des Stoffes oder Gemisches nicht ändern.
2. bezüglich der mit der Kennzeichnung und Verpackung in Zusammenhang stehenden Pflichten neben den in Z 1 lit. a genannten Personen jeder sonstige Lieferant, der einen Stoff oder ein Gemisch in Verkehr bringt. Für die Ausführung der Kennzeichnung in deutscher Sprache gemäß § 24 Abs. 1 ist jeder verantwortlich, der kennzeichnungspflichtige Stoffe oder Gemische in Österreich in Verkehr bringt.
(2) Unbeschadet des Abs. 1 ist jeder als im Sinne des Abs. 1 zu qualifizierende Lieferant eines Stoffes oder eines Gemisches insoweit für die Einhaltung der in Abs. 1 angeführten Pflichten verantwortlich, als er über die Umstände und Tatsachen bezüglich dieser Pflichten Bescheid wusste oder hätte wissen müssen.
Rückverweise
ChemG 1996 · Chemikaliengesetz 1996
§ 27 Verantwortlichkeit
(1) Unbeschadet der in den in § 5 Abs. 1 genannten EU-Rechtsakten, insbesondere der REACH-V und der CLP-V (insbesondere Art. 4), festgelegten diesbezüglichen Verpflichtungen sind für die Einhaltung der Pflichten zur Produktbeobachtung (§ 19 Abs. 2), Übermittlung von Informationen über Gemische (§ 19…
§ 21 Nachforschungs- und Einstufungspflicht
…1) Wer Stoffe oder Gemische in Verkehr bringt, hat nach Maßgabe seiner Verantwortlichkeit gemäß § 27 Nachforschungen anzustellen, ob sie gefährliche Eigenschaften gemäß Art. 3 in Verbindung mit Anhang I der CLP-V aufweisen. Bei Vorliegen einer oder mehrerer…
§ 22 Bekanntgabe der Einstufungsdaten
…1) Der für die Einstufung Verantwortliche (§ 27) hat dem zuständigen Überwachungsorgan auf dessen Verlangen die zur Überprüfung der Einstufung erforderlichen Daten und Nachforschungsergebnisse binnen angemessener, 14 Tage nicht übersteigender Frist bekanntzugeben. Kommt…
§ 19 Allgemeine Sorgfalts-, Informations- und Mitteilungspflichten
…und verpackt werden und alle sonstigen chemikalienrechtlichen Anforderungen eingehalten werden. (2) Wer Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse in Verkehr bringt, ist nach Maßgabe des § 27 verpflichtet, sich auch nach deren Inverkehrbringen über alle Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine schädliche Wirkung hinweisen, die derartige Stoffe, Gemische oder Erzeugnisse…
Giftinformations-Verordnung 1999
§ 2 Meldepflicht für Zubereitungen
…1) Wer als Verantwortlicher gemäß § 27 Abs. 1 ChemG 1996 sehr giftige, giftige oder ätzende Zubereitungen in Verkehr setzt, die für jedermann im Einzelhandel erhältlich sind, hat diese Zubereitungen bis längstens zwei Wochen nach dem…