(1) Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen,
1. nicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß § 6 Abs. 1 vor Antritt der Fahrt durchführt bzw. Änderungen gemäß § 6 Abs. 4 nicht rechtzeitig vornimmt,
2. nicht dafür sorgt, dass den Lenkerinnen bzw. Lenkern vor Antritt der Fahrt die CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das zugehörige Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes übergeben wurde bzw. diesen bei Änderungen während der Beförderung die aktualisierten Dokumente zur Verfügung stehen, oder
3. nicht die Fahrtenformel gemäß § 2 Abs. 2 einhält,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 7 267 Euro zu bestrafen.
(2) Wer als Lenkerin bzw. Lenker bei Beförderungen, die mit einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden, nicht die gültige CEMT-Genehmigung in Form eines Genehmigungsinformationsdokumentes und das Fahrtenberichtsheft in Form eines Fahrteninformationsdokumentes mitführt bzw. nicht auf Verlangen den zuständigen Aufsichtsorganen vorweist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 726 Euro zu bestrafen.
(3) Strafbar gemäß Abs. 1 ist eine Unternehmerin bzw. ein Unternehmer auch, wenn die Verwaltungsübertretung gemäß Abs. 1 im Ausland stattgefunden hat. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel die Lenkerin bzw. der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte.
(4) Die Unternehmerin bzw. der Unternehmer haftet für die gegen die von ihr bzw. ihm beschäftigten Lenkerinnen bzw. Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 10 Verwaltungsübertretungen
…3. Abschnitt Schlussbestimmungen Verwaltungsübertretungen § 10. (1) Wer als CEMT-Genehmigungsinhaberin bzw. -inhaber bei Güterbeförderungen, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt werden sollen, 1. nicht die verpflichtenden Eintragungen in der CEMT-Plattform gemäß §…
§ 2 Begriffsbestimmungen und Funktionsweise
…Gebietsbeschränkungen der Genehmigung; f) die Bezeichnung der Genehmigungsbehörde; g) die Bezeichnung der Genehmigungsinhaberin bzw. des Genehmigungsinhabers; h) den Ländercode. (4) Das Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT VV ist als Teil der CEMT-Genehmigung in Form eines Fahrteninformationsdokumentes bei jeder Beförderung, die im Rahmen einer CEMT-Genehmigung durchgeführt wird, mitzuführen und hat…
§ 4 CEMT-Umzugsgenehmigung
…durchgeführt werden, welche als beförderungsrechtliche Berechtigung gemäß § 7 Abs. 1 GütbefG gilt. Diese Dauergenehmigungen sind ohne Eintragungen im Fahrtenberichtsheft gemäß § 10 CEMT VV zu verwenden. Die CEMT-Umzugsgenehmigung ist mitzuführen und den Aufsichtsorganen bei Kontrollen vorzuweisen.…
§ 6 CEMT-Genehmigungsinhaberinnen bzw. -inhaber
… 6. (1) Das Unternehmen hat zur Verwaltung der elektronischen CEMT-Genehmigungen die CEMT-Plattform zu nutzen und hat auf dieser die gemäß § 10 CEMT VV verpflichtenden Eintragungen im Fahrtenberichtsheft in der CEMT-Plattform durchzuführen. (2) Nach vollständigem Ausfüllen der Daten gemäß § 10 CEMT-VV generiert die CEMT…
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