CEMT-DigiG
Gliederung
2. Abschnitt Elektronischer Datenaustausch
§ 9 Zugang zu den Daten
(1) Personenbezogene Daten, insbesondere jene, die sich aus den Unternehmensnamen und den E Mail-Adressen ergeben, können nur von den Nutzern eingesehen werden, welche das Konto erstellt haben.
(2) Die Genehmigungsbehörde hat über die CEMT-Plattform weiterhin Zugang zu den Informationen in den ausgefüllten Fahrtenberichtsheften, die der Genehmigungsbehörde nach Maßgabe des § 10 Abs. 4 CEMT VV zu übermitteln sind.
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