§ 13 Mitwirkung an der Vollziehung
In Kraft seit 01. Januar 2026
Up-to-date
CEMT-DigiG
Gliederung
3. Abschnitt Schlussbestimmungen
§ 13 Mitwirkung an der Vollziehung
Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.
§ 13 CEMT-DigiG · CEMT-DigiG · CEMT-Digitalisierungsgesetz
§ 13 Mitwirkung an der Vollziehung
…Mitwirkung an der Vollziehung § 13. Die Aufsichtsorgane haben an der Vollziehung dieses Bundesgesetzes mitzuwirken und unterstehen dabei in fachlicher Hinsicht der Genehmigungsbehörde oder der jeweils zuständigen Verwaltungsstrafbehörde.…
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