CBCR-VG
Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz, BGBl. I Nr. 111/2003.
§ 16 CBCR-VG · CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 16 Richterzuständigkeit
…§ 16. Die Führung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz ist dem Richter vorbehalten und richtet sich nach dem Außerstreitgesetz , BGBl. I Nr. 111/2003.…
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