§ 13 Erklärung des Abschlussprüfers
In Kraft seit 18. Juli 2024
Up-to-date
Der Abschlussprüfer hat im Bestätigungsvermerk anzugeben, ob das Unternehmen für das Geschäftsjahr, das dem zu prüfenden Geschäftsjahr vorausging, nach § 4 oder § 5 verpflichtet war, einen Ertragsteuerinformationsbericht offenzulegen, und bejahendenfalls ob eine solche Offenlegung erfolgt ist.
Rückverweise
CBCR-VG · CBCR-Veröffentlichungsgesetz
§ 14 Strafbestimmung
…eine Bekanntgabe nach § 6 Abs. 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben; 3. Abschlussprüfer, die eine Erklärung nach § 13 vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht oder unrichtig abgeben. (3) Der Strafrahmen für die Ordnungsstrafe nach Abs. 2 reicht bei einer mittelgroßen (§ 221…