BWG
Gliederung
XXII. Verfahrens- und Strafbestimmungen
§ 99e1 Gegenseitige Verständigung
(1) Die FMA hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich zu verständigen, wenn sie gegen eine natürliche oder juristische Person ein Verwaltungsstrafverfahren wegen eines Verstoßes gegen die in § 98 Abs. 1, Abs. 1b, Abs. 1c, Abs. 1d, Abs. 2 Z 7 und 11, Abs. 5, Abs. 5a, Abs. 5d oder § 99 Abs. 1 Z 3 oder 4 angeführten Pflichten führt und sich in diesem Verfahren wegen derselben Tat der Verdacht der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung durch die natürliche Person oder der Verdacht der Verantwortlichkeit der juristischen Person für eine gerichtlich strafbare Handlung ergibt.
(2) Die Staatsanwaltschaft hat die FMA unverzüglich vom Beginn des Ermittlungsverfahrens (§ 1 Abs. 2 der Strafprozessordnung 1975 – StPO, BGBl. Nr. 632/1975, § 13 Abs. 1 des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes – VbVG, BGBl. I Nr. 151/2005) gegen eine natürliche Person oder gegen einen Verband (§ 1 Abs. 2 VbVG) wegen des Verdachts der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung oder der Verantwortlichkeit für eine gerichtlich strafbare Handlung wegen derselben Tat zu verständigen.
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