(1) Kreditinstitute in der Rechtsform von Personengesellschaften des Handelsrechtes, deren Bilanzsumme 730 Millionen Euro übersteigt, haben ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes in eine Aktiengesellschaft einzubringen. Andere haben ein Wahlrecht.
(2) Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften können ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb nur nach den Grundsätzen des Umgründungssteuergesetzes unter Beachtung der nachfolgenden Bestimmungen in eine Aktiengesellschaft einbringen.
(3) Die Einbringung nach diesen Bestimmungen ist nur zulässig
1. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft als deren alleiniger Aktionär;
2. in eine Aktiengesellschaft, die Bankgeschäfte betreibt und dem selben Fachverband wie das einbringende Kreditinstitut angehört;
3. in eine zu errichtende Aktiengesellschaft, in die mehrere Kreditinstitute, die demselben Fachverband angehören, gleichzeitig ihr Unternehmen oder den bankgeschäftlichen Teilbetrieb einbringen.
(4) Die Einbringung bewirkt den Rechtsübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Diese erfaßt die eingebrachten Betriebsteile und tritt mit der Eintragung der Aktiengesellschaft oder der Kapitalerhöhung in das Firmenbuch ein; die Gesamtrechtsnachfolge ist im Firmenbuch einzutragen. Weiters gilt für den Gläubigerschutz § 226 AktG.
(5) Der Beschluß über die Einbringung ist
1. vom Vorstand und Sparkassenrat der einbringenden Sparkassen;
2. vom Vorstand und Aufsichtsrat der Landes-Hypothekenbanken;
3. vom Vorstand und Verwaltungsrat der Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken;
4. von der Generalversammlung der Genossenschaften
mit der für Verschmelzungen vorgesehenen Mehrheit zu fassen.
(6) Durch die Einbringung gehen die Konzessionen und Bewilligungen der einbringenden Kreditinstitute auf die Aktiengesellschaft über. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf einbringende Kreditinstitute Bezug genommen, so tritt an ihre Stelle die Aktiengesellschaft.
(7) Die Aktiengesellschaft gehört dem Sektorverbund (insbesondere Fachverband, gesetzlicher Revisions- oder Prüfungsverband, Zentralinstitut, sektorale Sicherungseinrichtung) an, dem das einbringende Kreditinstitut angehört.
(8) Hinsichtlich des eingebrachten bankgeschäftlichen Betriebes ist der Gegenstand der Einbringenden auf die Vermögensverwaltung beschränkt. Die Tätigkeit ihrer geschäftsführenden Organe gilt nicht als hauptberufliche Tätigkeit. Die Satzung der Aktiengesellschaft ist in Anlehnung an die Satzung der Einbringenden zu gestalten. Die gesellschafts- und organisationsrechtlichen Vorschriften gelten für die einbringenden Kreditinstitute unter Berücksichtigung der Ausgliederung des bankgeschäftlichen Betriebes weiter. Wird in Gesetzen oder Verordnungen auf Sparkassen, Genossenschaften, Landes-Hypothekenbanken oder auf die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken hingewiesen, so gelten diese Verweise für die einbringenden Kreditinstitute weiter.
(9) Die einbringenden Sparkassen, Landes-Hypothekenbanken, die Pfandbriefstelle der österreichischen Landes-Hypothekenbanken und Genossenschaften haften, sofern sie bestehen bleiben, mit ihrem gesamten Vermögen für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft im Falle von deren Zahlungsunfähigkeit; mehrere Einbringende haften zur ungeteilten Hand.
(10) Sind bei dem einbringenden Kreditinstitut ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt, so werden diese mit der Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Bei mehreren einbringenden Kreditinstituten, bei denen ein Staatskommissär und dessen Stellvertreter bestellt sind, werden der Staatskommissär der aufnehmenden Aktiengesellschaft und dessen Stellvertreter mit deren Eintragung der Aktiengesellschaft in das Firmenbuch deren Staatskommissär und dessen Stellvertreter. Die bei den anderen einbringenden Kreditinstituten bestellten Staatskommissäre und deren Stellvertreter sind vom Bundesminister für Finanzen zum Zeitpunkt der Eintragung der Einbringung in das Firmenbuch abzuberufen.
Rückverweise
SpG · Sparkassengesetz
§ 27b Wirkung der Eintragung der Umwandlung im Firmenbuch
…1) Mit der Eintragung im Firmenbuch besteht die Sparkasse als Privatstiftung weiter; § 92 Abs. 9 BWG ist für die Privatstiftung anzuwenden. (2) Sparkassenvereine bleiben nach der Umwandlung einer Vereinssparkasse bestehen. (3) Die Privatstiftung verbleibt im Sektorverbund nach § 92 Abs…
§ 9 Aufgaben der Vereinsversammlung
…der Sparkasse; 7. die Zustimmung zu einem Beschluß des Vorstandes und des Sparkassenrates über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs gemäß § 92 BWG in eine Sparkassen Aktiengesellschaft oder über die formwechselnde Umwandlung einer Sparkasse, die zuvor ihr Unternehmen oder ihren bankgeschäftlichen Teilbetrieb in eine Sparkassen Aktiengesellschaft eingebracht hat…
§ 18 Innere Ordnung des Sparkassenrats
…zu einem Beschluß gemäß § 17 Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkassen Aktiengesellschaft (§ 92 BWG). Die Erfordernisse einer Niederschrift gemäß § 16 Abs. 9 gelten sinngemäß. (5) Der Sparkassenrat kann zur Vorbereitung von Verhandlungen und Beschlüssen sowie für…
§ 17 Sparkassenrat
…Abs. 2 Z 11 und Abs. 3 über die Einbringung des Unternehmens oder des bankgeschäftlichen Teilbetriebs in eine Sparkasse Aktiengesellschaft (§ 92 BWG) bedürfen bei Gemeindesparkassen der Zustimmung der Haftungsgemeinden, bei Vereinssparkassen der Zustimmung der Vereinsversammlung. (6) Der Sparkassenrat besteht aus dem Vorsitzenden und mindestens drei weiteren Mitgliedern…
BWG · Bankwesengesetz
§ 7 Erlöschen der Konzession
…von Kreditinstituten in das Firmenbuch des übertragenden Kreditinstitutes oder der übertragenden Kreditinstitute sowie mit der Eintragung der Gesamtrechtsnachfolge auf Grund einer Einbringung gemäß § 92 in das Firmenbuch hinsichtlich des doppelten oder mehrfachen Konzessionsbestandes bei einem Institut; 7. mit der Eintragung der Europäischen Gesellschaft (SE) oder Europäischen Genossenschaft (SCE) in…
§ 27 Besondere Vorschriften für Kreditgenossenschaften
…Kreditgenossenschaften oder Verwaltungsgenossenschaften als ehemalige Kreditgenossenschaften (§ 92 Abs. 8) können im Genossenschaftsvertrag festlegen, dass die Haftung ihrer Mitglieder auf den Geschäftsanteil beschränkt ist (§ 86a GenG). Die dafür erforderliche Änderung…
§ 60 Bankprüfer
…des Bankprüfers nach § 60 wahrzunehmen. Dies gilt auch für Aktiengesellschaften, in die der Bankbetrieb oder der bankgeschäftliche Teilbetrieb einer Genossenschaft gemäß § 92 Abs. 7 eingebracht wurde, mit Ausnahme von Zentralorganisationen gemäß § 30a. Der Bankprüfer einer Zentralorganisation gemäß dem zweiten Satz dieses Absatzes und die…
§ 61
…UGB besteht, nicht bestellt werden; bei Wirtschaftsprüfern und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften dürfen auch Ausschlussgründe nach anderen bundesgesetzlichen Bestimmungen nicht vorliegen; bei Kreditgenossenschaften und Aktiengesellschaften gemäß § 92 Abs. 7 ist § 268 Abs. 4 UGB nicht anzuwenden. Auf die Prüfungsstelle des Sparkassen-Prüfungsverbandes ist § 271a UGB mit…