Die FMA hat der EBA mitzuteilen:
1. Die Konzessionsvoraussetzungen gemäß § 5;
2. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 einschließlich des Namens des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungssystems, bei dem das betroffene CRR-Kreditinstitut Mitglied ist;
2a. jede Konzessionserteilung gemäß § 4 für den Betrieb einer inländischen Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstitutes, sowie alle späteren Änderungen dieser Konzessionen;
2b. die regelmäßig gemeldeten gesamten Vermögenswerte und Verbindlichkeiten inländischer Zweigstellen ausländischer Kreditinstitute;
2c. den Namen der Drittlandsgruppe, der eine inländische Zweigstelle eines ausländischen Kreditinstituts angehört;
3. jeden Konzessionsentzug gemäß § 6 unter der Angabe der Gründe.
BWG · Bankwesengesetz
§ 38 IX. Bankgeheimnis
…Unternehmens, wenn dieses der Auskunftserteilung nicht ausdrücklich widerspricht; 7. soweit die Offenbarung zur Klärung von Rechtsangelegenheiten aus dem Verhältnis zwischen Kreditinstitut und Kunden erforderlich ist; 8. hinsichtlich der Meldepflicht des § 25 Abs. 1 des Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes; 9. im Fall der Verpflichtung zur Auskunftserteilung an die FMA gemäß…
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