(1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat:
1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu halten und
2. die zum Deckungsstock gehörenden Werte in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis (Deckungsregister) einzutragen.
(2) Das Bargeld ist abgesondert zu verwahren.
BWG · Bankwesengesetz
§ 66
…XIII. Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB § 66. (1) Ein Kreditinstitut, das einen Deckungsstock im Sinne des § 216 ABGB bildet, hat: 1. den unbelasteten Deckungsstock in der Höhe der Mündelgeldspareinlagen zu…
§ 108
…und 2, § 43, § 44 Abs. 1, § 63 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 3, § 66 bis § 68, § 92 Abs. 4 und 9, § 94, sowie § 103 Z 20 der Bundesminister für…
§ 99
…9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt; 17. entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem…
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