BWG
Gliederung
XII. Rechnungslegung Allgemeine Bestimmungen
§ 63b Befristetes Tätigkeitsverbot
(1) In Unternehmen gemäß § 60 Abs. 1 dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende Wirtschaftsprüfer innerhalb von zwei Jahren nach Zeichnung des Bestätigungsvermerks weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) einnehmen.
(2) Wenn eine der in Abs. 1 genannten Personen eine Organfunktion einnimmt, gilt sie als nicht bestellt. Ihr gebührt für dennoch erbrachte Leistungen kein Entgelt; das gilt auch für die Einnahme einer leitenden Stellung.
(3) Mitarbeiter und Mitgesellschafter eines Abschlussprüfers gemäß Abs. 1 sowie alle anderen natürlichen Personen, deren Leistungen der Abschlussprüfer in Anspruch nehmen oder kontrollieren kann, dürfen, sofern sie selbst zugelassene Abschlussprüfer sind, innerhalb eines Jahres nach ihrer unmittelbaren Beteiligung weder eine Organfunktion noch eine leitende Stellung (§ 80 Aktiengesetz) bei einem Unternehmen gemäß Abs. 1 einnehmen. Abs. 2 gilt sinngemäß.
§ 63b BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 63b Befristetes Tätigkeitsverbot
…§ 63b. (1) In Unternehmen gemäß § 60 Abs. 1 dürfen der Bankprüfer, der Abschlussprüfer eines bedeutenden verbundenen Unternehmens und der den jeweiligen Bestätigungsvermerk unterzeichnende…
Art. 11 § 1 Artikel XI
…Hinweis auf Umsetzung (Anm.: aus BGBl. I Nr. 70/2008, zu den §§ 21d, 61 und 63b , BGBl. Nr. 532/1993) § 1. Durch dieses Bundesgesetz werden die Richtlinie 2006/43/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.5.2006…
Art. 15 Artikel 15
…Umsetzungshinweis (Anm.: aus BGBl. I Nr. 43/2016, zu den §§ 43, 57, 60a, 61, 62, 63, 63a und 63b , BGBl. Nr. 532/1993) Mit diesem Bundesgesetz wird die Richtlinie 2014/56/EU Richtlinie 2014/56/EU zur Änderung der Richtlinie 2006/43/EG…
Rückverweise