BWG
Gliederung
X. Sorgfaltspflichten und Informationsweitergabe zur Verhinderung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung Allgemeine Sorgfaltspflichten
§ 39f Inhaber von Schlüsselfunktionen
(1) Soweit bei Kreditinstituten zusätzlich zu den Leitern interner Kontrollfunktionen gemäß § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 weitere Inhaber von Schlüsselfunktionen benannt sind, so haben diese ebenfalls die Anforderungen des § 5 Abs. 1 Z 6 und 7 zu erfüllen, für die Ausübung ihrer jeweiligen Funktion fachlich geeignet zu sein und die dafür erforderliche Erfahrung zu besitzen.
(2) Kreditinstitute haben die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 zu prüfen, bevor Inhaber von Schlüsselfunktionen ihre Funktion übernehmen; darüber hinaus haben sie die Einhaltung der Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 und § 42 Abs. 1 in regelmäßigen Abständen zu prüfen. Sobald neue Tatsachen oder andere Umstände, die die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen beeinträchtigen könnten, bekannt werden, haben die Kreditinstitute die Eignung der betreffenden Inhaber von Schlüsselfunktionen neuerlich zu beurteilen.
(3) Ergibt die Prüfung gemäß Abs. 2, dass ein Inhaber einer Schlüsselfunktion oder ein zukünftiger Inhaber einer Schlüsselfunktion die Anforderungen gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 nicht erfüllt, so hat das Kreditinstitut
1. sicherzustellen, dass die betroffene Person die in Betracht gezogene Schlüsselfunktion nicht übernimmt, falls die Prüfung abgeschlossen wird, bevor der zukünftige Inhaber der Schlüsselfunktion diese Funktion übernimmt,
2. diesen Inhaber einer Schlüsselfunktion rechtzeitig abzuberufen oder
3.rechtzeitig zusätzliche Maßnahmen zu treffen, die erforderlich sind, um zu gewährleisten, dass die betroffene Person die Anforderungen an Inhaber einer Schlüsselfunktion gemäß Abs. 1, § 39 Abs. 5 bis 6 oder § 42 Abs. 1 besitzt oder erwirbt.
(4) Kreditinstitute haben sicherzustellen, dass Informationen über die Eignung der Inhaber von Schlüsselfunktionen stets aktuell sind.
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