(1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu ermitteln und Kapital im erforderlichen Ausmaß zu halten. Die Pläne und Verfahren haben sich an der Art, dem Umfang und der Komplexität der betriebenen Bankgeschäfte zu orientieren.
(2) Die Kreditinstitute haben die Zweckmäßigkeit und Anwendung der Strategien und Verfahren gemäß Abs. 1 in regelmäßigen Abständen, jedenfalls aber jährlich umfassend zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.
(3) Das gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen hat der Verpflichtung gemäß Abs. 1 auf Grundlage der konsolidierten Finanzlage der Kreditinstitutsgruppe unter Beachtung der in Teil 1 Titel II Kapitel 2 Abschnitte 2 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 festgelegten Vorgaben nachzukommen.
(4) Kreditinstitute, die ein Mutterunternehmen im Inland oder ein Tochterunternehmen haben, müssen Abs. 1 und 2 nicht auf Einzelbasis anwenden, es sei denn, Art. 15 oder 19 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 werden angewendet.
(5) Abweichend von Abs. 3 und 4 haben nachgeordnete Kreditinstitute Abs. 1 und 2 ausschließlich auf teilkonsolidierter Ebene nachzukommen, wenn diese als Tochterunternehmen Kredit- oder Finanzinstitute oder Vermögensverwaltungsgesellschaften im Sinne von Art. 2 Nummer 5 der Richtlinie 2002/87/EG mit Sitz in einem Drittland haben.
BWG · Bankwesengesetz
§ 39a Kreditinstitutseigene Verfahren zur Bewertung der Eigenkapitalausstattung
(1) Die Kreditinstitute haben über wirksame Pläne und Verfahren zu verfügen, um die Höhe, die Zusammensetzung und die Verteilung des Kapitals, welches zur quantitativen und qualitativen Absicherung aller wesentlichen bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken zur Verfügung steht, regelmäßig zu…
§ 4 Konzessionserteilung
…Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a hervorgehen; weiters hat der Geschäftsplan a) eine Budgetrechnung und b) wenn der Konzessionsantrag die Entgegennahme von Einlagen umfasst, eine Prognoserechnung über die Höhe der gedeckten…
§ 39 Allgemeine Sorgfaltspflichten
…bankbetrieblichen Risiken zu informieren, diese durch angemessene Strategien und Verfahren zu steuern, zu überwachen und zu begrenzen sowie über Pläne und Verfahren gemäß § 39a zu verfügen. Weiters haben sie auf die Gesamtertragslage des Kreditinstitutes Bedacht zu nehmen. (2) Die Kreditinstitute und die gemäß § 30 Abs. 6…
§ 5
…Strategien und Verfahren zur Überwachung, Steuerung und Begrenzung der bankgeschäftlichen und bankbetrieblichen Risiken gemäß § 39 und die Verfahren und Pläne gemäß § 39a wirksam und der Art, dem Umfang und der Komplexität der geplanten Bankgeschäfte angemessen sind; 3. die Personen, die eine qualifizierte Beteiligung am Kreditinstitut halten, den…
AP-VO · Anlage zum Prüfungsbericht
Anl. 1 (Bei Feststellungen ist jedenfalls eine Gesetzesreferenz anzugeben)
…Risikoarten Erläuterungen der Methode zur Ermittlung des Gesamtrisikobetrages unter Berücksichtigung von Korrelationseffekten, insbesondere in Bezug auf Geschäftsfelder und Tochtergesellschaften: Erläuterung, ob die gemäß § 39a BWG ermittelten Werte (Säule II) auf Grundlage der Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 BWG ermittelt wurden (Säule I) bzw. welche Einheiten der Kreditinstitutsgruppe im Rahmen der…
Rückverweise