BWG
Gliederung
VIII. Verbraucherbestimmungen Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge
§ 36 Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen
Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:
1. Liegt bei Jugendlichen eine ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nicht vor, ist die Ausgabe von Karten für den Bargeldbezug sowie die Ausgabe von Scheckkarten nicht vor Vollendung des 18. Lebensjahres, bei Vorliegen von regelmäßigen Einkünften nicht vor Vollendung des 17. Lebensjahres des Jugendlichen zulässig;
2. der Geldbezug von Jugendlichen durch Geldausgabeautomaten ist auf wöchentlich 400 Euro zu begrenzen;
3. Z 1 und 2 gelten nicht für Karten, die lediglich zur Abhebung beim ausgebenden Kreditinstitut dienen, sofern dieses die Möglichkeit hat, im Einzelfall über die Berechtigung zur Abhebung zu entscheiden, wenn dadurch eine Kontoüberziehung erfolgen würde;
4. vor der Ausgabe von Scheckformularen an Jugendliche hat das Kreditinstitut die Ordnungsgemäßheit der bisherigen Kontogestion, insbesondere den gegenwärtigen Kontostand, zu prüfen.
§ 36 BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 36 Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen
…§ 36. Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten: 1. Liegt bei Jugendlichen eine…
§ 17 WAG 2018 · WAG 2018 · Wertpapieraufsichtsgesetz 2018
§ 17 Wertpapierdienstleistungen, Anlagetätigkeiten, MTF und OTF aus Mitgliedstaaten in Österreich
…Behörden eines anderen Mitgliedstaats im Einklang mit der Richtlinie 2014/65/EU und jedes CRR-Kreditinstitut, das im Einklang mit der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen und beaufsichtigt wird, darf gemäß Abs. 3 im Inland Wertpapierdienstleistungen erbringen und Anlagetätigkeiten ausüben sowie Nebendienstleistungen gemäß Anhang I Abschnitt …
§ 19 Errichtung einer Zweigstelle aus einem Mitgliedstaat in Österreich
…§ 19. (1) Wertpapierdienstleistungen oder Anlagetätigkeiten sowie Nebendienstleistungen im Einklang mit diesem Bundesgesetz, der Richtlinie 2014/65/EU und der Richtlinie 2013/36/EU im Wege der Niederlassungsfreiheit — sei es durch die Errichtung einer Zweigstelle oder durch Heranziehung eines vertraglich gebundenen Vermittlers, der in einem anderen Mitgliedstaat…
E-Geldgesetz 2010
§ 9 E-Geld-Institute aus Mitgliedstaaten in Österreich
…mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen…
Rückverweise