(1) Die Ausgabe von E-Geld gemäß Art. 2 Nummer 2 der Richtlinie 2009/110/EG sowie Zahlungsdienste gemäß Art. 4 Nummer 3 der Richtlinie (EU) 2015/2366 können von einem E-Geld-Institut im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchstabe b der Richtlinie 2009/110/EG, das in einem anderen Mitgliedstaat (§ 2 Z 5 BWG) zugelassen ist, nach Maßgabe der Richtlinie 2009/110/EG in Österreich über eine Zweigstelle erbracht oder ausgeübt oder im Wege der Dienstleistungsfreiheit erbracht werden, soweit seine Zulassung es dazu berechtigt. Nebendienstleistungen gemäß § 3 Abs. 3 Z 2 bis 4 dürfen nur im Zusammenhang mit der Ausgabe von E-Geld oder der Erbringung von Zahlungsdiensten erbracht werden. Nebentätigkeiten im Sinne des § 3 Abs. 3 Z 5 sind nicht von den Bestimmungen der Dienstleistungs- und Niederlassungsfreiheit nach diesem Bundesgesetz erfasst. Es findet das Verfahren gemäß § 27 Abs. 2, 4 und 5, § 29 Abs. 1 und 2 sowie § 30 Abs. 1 und 3 bis 5 ZaDiG 2018 Anwendung.
(2) E-Geld-Institute mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat, die Tätigkeiten in Österreich über eine Zweigstelle ausüben, haben die Bestimmungen des 3. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes sowie § 36 BWG und sofern sie auch Zahlungsdienste erbringen, die Bestimmungen des 3. und 4. Hauptstückes des ZaDiG 2018 sowie die auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Verordnungen und Bescheide einzuhalten.
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