(1) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Im Übrigen sind auf diese bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen die Bestimmungen der §§ 159 und 174 AktG anzuwenden.
(2) Kreditinstitute in der Rechtsform einer Genossenschaft dürfen Schuldverschreibungen ausgeben, die in ihren vertraglichen Bedingungen die Wandlung in harte Kernkapitalinstrumente bei einem im Vorhinein bestimmten Auslöseereignis vorsehen und deren Wandlungsverhältnis bei Begebung bestimmt oder bestimmbar ist (bedingte Pflichtwandelschuldverschreibungen). Die Genossenschaft hat hierfür von den Zeichnern zugleich eine unbefristete und unwiderrufliche Beitrittserklärung für den Wandlungsfall einzuholen.
Rückverweise
BörseG 2018 · Börsegesetz 2018
§ 40 Zulassungsvoraussetzungen zum Amtlichen Handel
…voraussichtliche Kurswert mindestens 250 000 Euro beträgt; die Gesamtstückzahl solcher Wertpapiere muss mindestens 10 000 betragen. Bei bedingten Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG, Instrumenten ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG und stimmrechtslosen Vorzugsaktien österreichischer Aktiengesellschaften, deren Stammaktien nicht zum Amtlichen Handel zugelassen sind, muss das Nominale solcher…
Anl. 1 Zwischenberichtsschema für Kreditinstitute
…Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel I Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 8. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG 9. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG 10. Gezeichnetes Kapital 11. Rücklagen 12. Haftrücklage 13. Übrige Passiva Bilanzsumme Posten unter der Bilanz 1…
BSpG · Bausparkassengesetz
Anl. 1
…Zusätzliches Kernkapital gemäß Teil 2 Titel II Kapitel 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 10b. Pflichtwandelschuldverschreibungen gemäß § 26 BWG 11. Instrumente ohne Stimmrecht gemäß § 26a BWG 12. Gezeichnetes Kapital 13. Kapitalrücklagen a) gebundene b) nicht gebundene 14. Gewinnrücklagen a) gesetzliche Rücklage b…