BWG
Gliederung
IV. Eigentümerbestimmungen, prudenziell relevante Transaktionen und sonstige Bewilligungen
2. Unterabschnitt: Prudenziell relevante Transaktionen Anzeige des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
§ 20g Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß § 20c Abs. 2 anzuzeigen. Diese Anzeige hat schriftlich vor der Veräußerung und unter Angabe des Umfangs der betreffenden Beteiligung zu erfolgen.
§ 20g BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20g Anzeige der Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung
…§ 20g. Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA jede Absicht einer direkten oder indirekten Veräußerung einer wesentlichen Beteiligung gemäß…
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