(1) Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich anzuzeigen. In Österreich niedergelassene Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften, die gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassen wurden, haben die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung im Voraus schriftlich ihrer konsolidierenden Aufsichtsbehörde anzuzeigen. In der schriftlichen Anzeige sind der Umfang des beabsichtigten Erwerbs und die relevanten Informationen gemäß § 20e Abs. 4 anzugeben.
(2) Für die Zwecke des Abs. 1 gilt eine Beteiligung als wesentlich, wenn sie 15 vH oder mehr der anrechenbaren Eigenmittel des interessierten Erwerbers entspricht.
(3) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut, so gilt für die Zwecke des Abs. 1 der in Abs. 2 genannte Schwellenwert sowohl auf Einzelbasis als auch auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe. Wird der in Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat das Kreditinstitut dies der FMA im Rahmen seiner Anzeige mitzuteilen. Die FMA hat den beabsichtigten Erwerb zu beurteilen. Wird der Schwellenwert auf Einzelbasis und auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe überschritten, so hat das Kreditinstitut dies auch der konsolidierenden Aufsichtsbehörde der Gruppe mitzuteilen.
(4) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um eine gemäß § 7b konzessionierte oder gemäß Art. 21a Abs. 1 der Richtlinie 2013/36/EU zugelassene Finanzholdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft, so gilt der in Abs. 2 genannte Schwellenwert auf Basis der konsolidierten Lage der Kreditinstitutsgruppe und die Anzeige gemäß Abs. 1 hat nur an die konsolidierende Aufsichtsbehörde zu erfolgen.
(5) Erhält die FMA als konsolidierende Aufsichtsbehörde eine Mitteilung aufgrund der Überschreitung des Schwellenwerts auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe, so hat sie den beabsichtigten Erwerb auf Basis der konsolidierten Lage der Gruppe zu beurteilen.
§ 20c BWG · BWG · Bankwesengesetz
§ 20c
…§ 20c. (1) Kreditinstitute und gemäß § 7b konzessionierte Finanzholdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften haben der FMA die Absicht des direkten oder indirekten Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung…
§ 20d Beurteilung des Erwerbs einer wesentlichen Beteiligung
… 20d. (1) Die FMA hat dem interessierten Erwerber umgehend, spätestens jedoch innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt der vollständigen Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 sowie dem etwaigen anschließenden Erhalt der in Abs. 3 genannten Unterlagen schriftlich deren Eingang zu bestätigen und dem interessierten Erwerber unter…
§ 20e Beurteilungskriterien beim Erwerb einer wesentlichen Beteiligung
…§ 20e. (1) Bei der Beurteilung der Anzeige gemäß § 20c Abs. 1 und der gegebenenfalls gemäß § 20d Abs. 3 erhaltenen Unterlagen hat die FMA die Aussichten auf eine solide und umsichtige…
§ 20f Behördenzusammenarbeit bei der Beurteilung einer wesentlichen Beteiligung
…in dem der Erwerb beabsichtigt ist, zugelassen ist. (2) Handelt es sich bei dem interessierten Erwerber um ein Kreditinstitut und wird der in § 20c Abs. 2 genannte Schwellenwert nur auf Einzelbasis überschritten, so hat die FMA der konsolidierenden Aufsichtsbehörde den beabsichtigten Erwerb innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Erhalt…
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