§ 104 Änderung von Bezeichnungen
In Kraft seit 01. Januar 1994
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BWG
Gliederung
XXIV. Übergangs- und Schlußbestimmungen Übergangsbestimmungen
§ 104 Änderung von Bezeichnungen
Die Worte „Bank“ und „öffentlich-rechtliche Kreditanstalt“ werden in allen Bundesgesetzlichen Regelungen durch die Worte „Kreditinstitut“ und „öffentlich-rechtliches Kreditinstitut“ ersetzt.
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