BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren4. Abschnitt Eignung der Unternehmer2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise§ 59

§ 59Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den Auftraggeber

In Kraft seit 28. Februar 2026
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