BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren3. Abschnitt Fristen4. Unterabschnitt Vorschriften über Fristen im Unterschwellenbereich§ 56

§ 56Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen

In Kraft seit 01. April 2012
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