§ 56 Teilnahme-, Angebots, Übermittlungs- und Auskunftsfristen
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Die Teilnahme- und Angebotsfristen sind angemessen festzusetzen und sollten 37 bzw. 40 Tage nicht ohne wichtigen Grund unterschreiten. Zusätzliche Auskünfte und zusätzliche Unterlagen sollten grundsätzlich binnen vier Tagen erteilt bzw. zur Verfügung gestellt werden.
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