BVergGVS 2012
Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
§ 43 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 43 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
…§ 43. Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.…
§ 118 Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen
…§ 118. (1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die…
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