§ 43 Verwendung des CPV bei Bekanntmachungen
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
Bei Bekanntmachungen haben die Auftraggeber zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes die Bezeichnungen und Codes des Gemeinsamen Vokabulars für das öffentliche Auftragswesen (CPV) zu verwenden.
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