BVergGVS 2012
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren
1. Abschnitt Bestimmungen über die Vergabe von Subaufträgen
§ 118 Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen
(1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat in den Bekanntmachungen sämtliche andere von ihm für sinnvoll erachteten Angaben anzugeben. Erforderlichenfalls ist die Zustimmung des Auftraggebers zur Veröffentlichung bestimmter Informationen einzuholen.
(2) Eine Bekanntmachung über die Vergabe von Subaufträgen ist nicht erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 25 erfüllt sind. Für freiwillige Bekanntmachungen gelten die §§ 41 und 42b.
§ 118 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 118 Bestimmungen über Bekanntmachungen von Subaufträgen
…§ 118. (1) Bekanntmachungen über die Vergabe von Subaufträgen haben gemäß den §§ 42, 43 44 und gegebenenfalls 47 zu erfolgen. Der erfolgreiche Bieter hat…
§ 119 Eignungskriterien für Subauftragnehmer
…§ 119. (1) In der Bekanntmachung gemäß § 118 hat der erfolgreiche Bieter die vom Auftraggeber festgelegten Eignungskriterien sowie alle anderen Kriterien anzugeben, die er für die Auswahl der Subauftragnehmer anwendet. (2) Die Kriterien…
Anl. 7
…Anhang VII Angaben, die in Bekanntmachungen über Subaufträge (gemäß § 118) enthalten sein müssen 1. Name, Anschrift, Faxnummer und E-Mail-Adresse des erfolgreichen Bieters und, falls abweichend, der Stelle, bei der zusätzliche Informationen angefordert werden…
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