BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren1. Abschnitt Wege der Informationsübermittlung und Übermittlung von Unterlagen§ 36

§ 36Statistische Verpflichtungen der Auftraggeber

In Kraft seit 28. Februar 2026
Up-to-date