BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber4. Hauptstück Bestimmungen für besondere Aufträge und für besondere Verfahren3. Abschnitt Bestimmungen betreffend die Durchführung von elektronischen Auktionen§ 127

§ 127Besondere Bestimmungen für die Durchführung von sonstigen elektronischen Auktionen

In Kraft seit 01. April 2012
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