BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012§ 114

§ 114Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date

Der Auftraggeber kann ein Vergabeverfahren widerrufen, wenn dafür sachliche Gründe bestehen.

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