BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren9. Abschnitt Beendigung des Vergabeverfahrens§ 114

§ 114Gründe für den Widerruf eines Vergabeverfahrens

In Kraft seit 01. April 2012
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