§ 106 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
In Kraft seit 01. April 2012
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§ 106 Wahl des Angebotes für den Zuschlag — BVergGVS 2012
(1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot oder dem Angebot mit dem niedrigsten Preis zu erteilen.
(2) Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten.
§ 106 BVergGVS 2012 · BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 106 Wahl des Angebotes für den Zuschlag
…3. Unterabschnitt Der Zuschlag § 106. (1) Von den Angeboten, die nach dem Ausscheiden übrig bleiben, ist der Zuschlag gemäß den Angaben in der Ausschreibung dem technisch und wirtschaftlich günstigsten Angebot…
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