BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren2. Unterabschnitt Prüfung der Angebote und Ausscheiden von Angeboten§ 104

§ 104Prüfung der Angemessenheit der Preise – vertiefte Angebotsprüfung

In Kraft seit 28. Februar 2026
Up-to-date