§ 102 Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
In Kraft seit 01. April 2012
Up-to-date
BVergGVS 2012
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren
1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten
§ 102 Speicherung elektronisch übermittelter Angebote
Elektronisch übermittelte Angebote sind so zu speichern, dass
1. deren Echtheit, Unverfälschtheit und Vertraulichkeit gewährleistet ist,
2. bis zur Öffnung der Angebote kein unbefugter Zugriff erfolgen kann und
3. jeder Zugriff bis zur Öffnung der Angebote dokumentiert wird.
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