BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 20122. Teil Vergabeverfahren für Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren8. Abschnitt Das Zuschlagsverfahren1. Unterabschnitt Entgegennahme und Öffnung von Angeboten§ 100

§ 100Entgegennahme, Verwahrung und Öffnung von Angeboten in Papierform

In Kraft seit 01. April 2012
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