(1) Der Auftraggeber hat bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen im Oberschwellenbereich sicherzustellen, dass bei der Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen ausschließlich Waren verwendet werden, die die in Anhang IX genannten Anforderungen an die Energieeffizienz erfüllen, außer dies ist technisch nicht durchführbar. Diese Anforderung gilt nur für neue Waren, die von Dienstleistern ausschließlich oder teilweise zur Erbringung der betreffenden Dienstleistungskonzessionen erworben werden.
(2) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt nicht, wenn sie die öffentliche Sicherheit untergraben oder die Reaktion auf Notlagen im Bereich der öffentlichen Gesundheit beeinträchtigt würden. Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für Aufträge des Bundes nur insoweit, wie ihre Anwendung nicht im Gegensatz zu der Art und dem Hauptziel der Tätigkeiten des Bundesheeres steht.
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