§ 99 Arten und Mittel zur Sicherstellung
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
(1) Arten der Sicherstellung sind das Vadium, die Kaution, der Deckungsrücklass und der Haftungsrücklass.
(2) Wird ein Mittel zur Sicherstellung verlangt, so kann dies nach Wahl des zur Sicherstellung Verpflichteten durch eine Bankgarantie, eine entsprechende Rücklassversicherung, Bargeld oder Bareinlagen in entsprechender Höhe erfüllt werden.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden