BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren4. Abschnitt Eignung der Unternehmer2. Unterabschnitt Eignungsanforderungen und Eignungsnachweise§ 86

§ 86Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer

In Kraft seit 21. August 2018
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