BVergG 2018
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren
3. Abschnitt Fristen
2. Unterabschnitt Fristen für Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich
§ 73 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Veröffentlichung der Vorinformation vorlagen, kann der öffentliche Auftraggeber
1. die Angebotsfrist im offenen Verfahren auf 15 Tage und
2. die Angebotsfrist im nicht offenen Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung und im Verhandlungsverfahren mit vorheriger Bekanntmachung auf 10 Tage
verkürzen.
§ 60 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 60 Bekanntmachung einer Vorinformation in Österreich
…1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er eine Vorinformation in Österreich gemäß § 59 bekanntmachen. (2) Ein nicht in Anhang III genannter öffentlicher Auftraggeber kann…
§ 73 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten hat, die zum Zeitpunkt der Ver…
§ 57 Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene
…1) Sofern der öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine Vorinformation gemäß § 56 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden…
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