BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber3. Hauptstück Bestimmungen für die Durchführung von Vergabeverfahren2. Abschnitt Bekanntmachungen3. Unterabschnitt Besondere Bekanntmachungsbestimmungen für den Unterschwellenbereich§ 66

§ 66Bekanntgaben in Österreich

In Kraft bis 30. September 2026
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