BVergG 2018
Der öffentliche Auftraggeber hat Bekanntmachungen auf Unionsebene gemäß Anhang VII zu erstellen und dem Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union (Amt für Veröffentlichungen) unter Verwendung des einschlägigen Standardformulars für Bekanntmachungen elektronisch zu übermitteln. Als Übermittlung gilt auch die Zur-Verfügung-Stellung der Daten der Bekanntmachungen und Mitteilungen im Online-Verfahren. Der öffentliche Auftraggeber muss den Tag der Absendung der Bekanntmachung nachweisen können. Falls Daten online zur Verfügung gestellt werden, gilt als Absendung die Eintragung der Daten im Online-System.
§ 57 BVergG 2018 · BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 57 Bekanntmachung einer Vorinformation auf Unionsebene
…öffentliche Auftraggeber von der Möglichkeit der Verkürzung der Angebotsfrist gemäß § 73 Gebrauch machen möchte, muss er auf Unionsebene eine Vorinformation gemäß § 56 bekanntmachen. Die Vorinformation kann überdies im Beschafferprofil des öffentlichen Auftraggebers veröffentlicht werden. Die Vorinformation darf nicht im Beschafferprofil veröffentlicht werden, bevor der öffentliche Auftraggeber unter…
§ 73 Verkürzte Angebotsfrist im beschleunigten Verfahren nach Vorinformation
…Sofern der öffentliche Auftraggeber mindestens 35 Tage, höchstens aber 12 Monate vor dem Zeitpunkt der Absendung einer Bekanntmachung gemäß § 56 eine Vorinformation gemäß den §§ 57 Abs. 1 und 60 Abs. 1 bekannt gemacht hat und diese Vorinformation alle Angaben enthalten…
§ 61 Bekanntgaben auf Unionsebene
…öffentliche Auftraggeber hat nach Durchführung eines Vergabeverfahrens dem Amt für Veröffentlichungen jeden vergebenen Auftrag, jede abgeschlossene Rahmenvereinbarung und das Ergebnis jedes Ideenwettbewerbes gemäß § 56 bekannt zu geben; davon ausgenommen sind Aufträge, die aufgrund von Rahmenvereinbarungen vergeben wurden. Der öffentliche Auftraggeber hat überdies dem Amt für Veröffentlichungen eine von der…
§ 47 Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung
…Auftraggeber ein eindeutiges grenzüberschreitendes Interesse feststellt, hat er die beabsichtigte Vergabe eines Bau-, Liefer- oder Dienstleistungsauftrages mittels einer Direktvergabe mit vorheriger Bekanntmachung gemäß § 56 bekannt zu machen und gemäß § 61 bekannt zu geben. (4) Der öffentliche Auftraggeber muss objektive, nicht diskriminierende und mit dem Auftragsgegenstand zusammenhängende Kriterien…
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