§ 51 Zusätzliche Bekanntmachung auf Unionsebene
In Kraft bis 30. September 2026
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
Rückverweise
Der öffentliche Auftraggeber kann Bekanntmachungen, die nicht einer Bekanntmachungsverpflichtung gemäß diesem Bundesgesetz unterliegen, dem Amt für Veröffentlichungen unter Verwendung allenfalls existierender einschlägiger Standardformulare für Bekanntmachungen bekannt geben.
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