BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren§ 45

§ 45Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes

In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date