§ 45 Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
In Kraft seit 21. August 2018
Up-to-date
BVergG 2018
Gliederung
2. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber
2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren
3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren
§ 45 Zusätzliche Möglichkeit der Wahl des Wettbewerbes
Sofern dem öffentlichen Auftraggeber genügend geeignete Unternehmer bekannt sind, ist die Durchführung eines geladenen Wettbewerbes im Unterschwellenbereich zulässig.
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