BundesrechtBundesgesetzeBundesvergabegesetz 20182. Teil Vergabeverfahren für öffentliche Auftraggeber2. Hauptstück Arten und Wahl der Vergabeverfahren3. Abschnitt Nur im Unterschwellenbereich zugelassene Vergabeverfahren§ 43

§ 43Wahl des nicht offenen Verfahrens ohne vorherige Bekanntmachung

In Kraft seit 01. März 2026
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